BFH - Urteil vom 19.12.2005
VI R 63/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 728
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4802/00

Werbungskosten bei einer als Dienstaufgabe durchgeführten Reise

BFH, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen VI R 63/01

DRsp Nr. 2006/6596

Werbungskosten bei einer als Dienstaufgabe durchgeführten Reise

Ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass für eine Auslandsreise ist auch dann gegeben, wenn es sich bei der Reise zwar um eine Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung der Reise jedoch Dienstaufgabe des damit betrauten ArbN ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Lehrer. Im Streitjahr 1997 war er mit fünf Wochenstunden an das Hessische Institut für Lehrerfortbildung (HILF) abgeordnet. Zu den dortigen Aufgaben des Klägers gehörten nach der Arbeitsplatzbeschreibung die Bereiche "Australian Studies" (Lehrplanunterstützung, Evaluation, Qualitätssicherung, Schulpartnerschaften/Schüleraustausch), "Auslandslehrgänge" im englisch-sprachigen Raum (Planung, Durchführung und Aufarbeitung, HeLP-Druckschriften, Materialerstellung für Sprachtraining und Landeskunde), "kreativer, handlungsorientierter Englischunterricht 7-10" sowie "Betreuung des Zentrums für internationales Lernen, Sprachen und Medien".