BFH - Urteil vom 18.08.1992
VIII R 22/89
Fundstellen:
BFH/NV 1993, 465
GmbHR 1993, 679

Werbungskosten durch Kredit-Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 18.08.1992 - Aktenzeichen VIII R 22/89

DRsp Nr. 1998/3659

Werbungskosten durch Kredit-Schuldzinsen

1. Schuldzinsen für Kredite, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung dienen, sind nur so lange als Werbungskosten abziehbar, wie die finanzierten Anteile vom Steuerpflichtigen gehalten werden. 2. Schuldzinsen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Finanzierung des Erwerbs der GmbH-Anteile leistet, sind, wenn die Beteiligung nicht wegen unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden kann, grundsätzlich nicht durch den Beruf, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlaßt. 3. Aufwendungen eines Angehörigen eines freien Berufs, der seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind nur dann als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft betrieblich veranlaßt ist und deshalb die Eigenschaft von notwendigem Betriebsvermögen hat.

Gründe:

1. Die Revisionsbeklagte führt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (des Klägers) den Rechtsstreit fort.