BFH - Urteil vom 24.04.1992
VI R 105/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1417
BFHE 165, 443
BFHE 167, 443
BStBl II 1992, 664
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Werbungskosten durch Zwischenheimfahrten bei mehrwöchigen Dienstreichen

BFH, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen VI R 105/89

DRsp Nr. 1996/11432

Werbungskosten durch Zwischenheimfahrten bei mehrwöchigen Dienstreichen

»Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer mehrwöchigen Dienstreise sind auch dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn die Entfernung zwischen Dienstreiseort und Ort des Mittelpunkts der Lebensführung größer ist als die Entfernung zwischen Dienstreiseort und regelmäßiger Arbeitsstätte.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe: