BFH vom 30.10.1992
VI R 25/90

Werbungskostenabzug für ein Zweitstudium (§ 9 EStG)

BFH, vom 30.10.1992 - Aktenzeichen VI R 25/90

DRsp Nr. 1997/8815

Werbungskostenabzug für ein Zweitstudium (§ 9 EStG)

»Kosten für ein Studium an einer Hochschule sind im allgemeinen Ausbildungskosten und lediglich als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Das gilt jedoch in erster Linie für das Erststudium. Nimmt ein Diplom-Ingenieur ein (dreijähriges) Zusatzstudium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur auf, so sind die Aufwendungen als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, wenn es sich um ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden.«