OLG Köln - Urteil vom 30.12.2015
19 U 19/15
Normen:
ZPO §§ 233 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 254/14

Werklohn für MalerarbeitenWiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsbegründungsfristÜbertragung einfacher Büroverrichtungen auf geschultes und zuverlässiges BüropersonalKontrollpflichten eines Rechtsanwalts

OLG Köln, Urteil vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 19 U 19/15

DRsp Nr. 2020/14506

Werklohn für Malerarbeiten Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Übertragung einfacher Büroverrichtungen auf geschultes und zuverlässiges Büropersonal Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts

Einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, kann ein Rechtsanwalt zur selbstständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen; dazu müssen die Bürokräfte aber sorgfältig ausgewählt, belehrt und fortlaufend auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin kontrolliert werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.01.2015 - 5 O 254/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.719,55 € für die Zeit vom 21.09.2013 bis zum 11.03.2015 und aus weiteren 31.829,92 € für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 11.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.