OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2015
6 U 81/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/14

Werklohnansprüche für die Bearbeitung von Alucobond-RohplattenStillschweigende Abnahme durch schlüssiges VerhaltenBegriff der Mangelhaftigkeit eines WerksIntegritätsinteresse des Bestellers

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 6 U 81/15

DRsp Nr. 2020/14805

Werklohnansprüche für die Bearbeitung von Alucobond-Rohplatten Stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten Begriff der Mangelhaftigkeit eines Werks Integritätsinteresse des Bestellers

Das Integritätsinteresse des Bestellers ist nicht verletzt, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Werkleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt und damit Stoffgleichheit vorliegt, weil dieser Schaden allein auf eine enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.04.2015 - Az.: 2 O 161/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert :

Erste Instanz: 54.614,65 €
Berufungsverfahren: 39.883,81 €

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1.