LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.11.2011
5 Ta 157/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/11

Wert der anwaltlichen Leistung bei Antrag auf Ausschluss eines BetriebsratsmitgliedsDifferenzierung des anwaltlichen Wertes nach Stellung der Person im Betriebsrat bei AusschlussverfahrenMaßstab des § 23 Abs. 2 und 3 BetrVG bei Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ausschlussverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 157/11

DRsp Nr. 2022/3168

Wert der anwaltlichen Leistung bei Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds Differenzierung des anwaltlichen Wertes nach Stellung der Person im Betriebsrat bei Ausschlussverfahren Maßstab des § 23 Abs. 2 und 3 BetrVG bei Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ausschlussverfahren

1. Die Bewertung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG erfolgt nach dem Maßstab des billigenden Ermessens nach § 23 Abs. 2 und 3. 2. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die für den Wert der anwaltlichen Leistung bestimmend sind. 3. Der Wert bei einem Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden ist zweifach vom Anknüpfungswert anzusetzen - hier 8000 Euro. Beim stellvertretenden Vorsitzenden wird der 1,5-fache Wert herangezogen - hier 6000 Euro - und bei einem einfachen Betriebsratsmitglied ein Wert von 1.0.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 19.07.2011 - 3 BV 4/11 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts H. wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

I.