BFH - Urteil vom 17.11.2011
IV R 2/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 4; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 55 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 87/07

Wertung eines durch Tausch und Erbschaft erhaltenen Kiesgrundstücks als Privatvermögen und Betriebseinnahme bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts

BFH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen IV R 2/09

DRsp Nr. 2012/10790

Wertung eines durch Tausch und Erbschaft erhaltenen Kiesgrundstücks als Privatvermögen und Betriebseinnahme bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts

1. NV: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung fließt eine Gegenleistung in Form eines Grundstücks mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück, d.h. mit der Erlangung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück zu. 2. NV: § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StEindämmG gilt nur für Wirtschaftsgüter, die nach dem 5. Mai 2006 veräußert worden sind. 3. NV: Auf Grund der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG darf ein Verlust bei einer gestreckten Veräußerung von Grund und Boden unabhängig vom Zufluss der einzelnen Veräußerungserlöse nur insoweit nicht berücksichtigt werden, als die gesamte vereinbarte Gegenleistung die auszubuchenden fiktiven Anschaffungskosten übersteigt. Evtl. nachträgliche Änderungen der Gegenleistung sind ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten.