Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung
BFH, Urteil vom 07.08.1992 - Aktenzeichen III R 80/89
DRsp Nr. 1998/3660
Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung
1. Mietet eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück unmittelbar nach der Errichtung eines betrieblichen Gebäudes durch ihren Mehrheitsgesellschafter von diesem an, so ist schon daraus zu folgern, daß Grundstück und Gebäude von der Größe und vom Grundriß her für die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten waren.Für die Annahme, ein Wirtschaftsgut sei eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, ist es unerheblich, ob der Vermieter/Verpächter oder das Betriebsunternehmen selbst das betreffende Wirtschaftsgut entsprechend gestaltet haben, solange dies nur im Einvernehmen mit dem Vermieter/Verpächter geschah.2. Hat bei bestehender Betriebsaufspaltung der Besitzunternehmer ein Gebäude errichtet und an die Betriebsgesellschaft vermietet, so ist das Gebäude bei der Ermittlung des Vergleichsvolumens gemäß § 4 b Abs. 6 Satz 1 InvZulG 1982 der Betriebsgesellschaft (und nicht dem Besitzunternehmen) zuzurechnen.
Gründe:
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