EuGH - Urteil vom 29.06.2010
Rs. C-441/07 P
Normen:
EG Art. 81 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Art. 7; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Art. 9;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen T-170/06

Wettbewerb auf dem Weltmarkt für Rohdiamanten; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang; Unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe von Maßnahmen nach Art. 7 bzw. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1 2003; Ermessensentscheidung der Kommission; Verbot der eigenen Ermessensausübung durch das Gericht; Europäische Kommission gegen Alrosa Company Ltd

EuGH, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-441/07 P

DRsp Nr. 2010/12079

Wettbewerb auf dem Weltmarkt für Rohdiamanten; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang; Unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe von Maßnahmen nach Art. 7 bzw. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1 2003; Ermessensentscheidung der Kommission; Verbot der eigenen Ermessensausübung durch das Gericht; Europäische Kommission gegen Alrosa Company Ltd

1. a) Die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission beschränkt sich im Zusammenhang mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die Prüfung, ob die fraglichen Verpflichtungszusagen die von der Kommission gegenüber den beteiligten Unternehmen mitgeteilten Bedenken ausräumen und diese Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten haben, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden. Dabei muss die Kommission allerdings die Interessen der Dritten berücksichtigen. b) Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt ist, offensichtlich fehlerhaft ist.