BGH - Beschluss vom 17.01.2023
AnwZ (Brfg) 27/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/18

Widerruf der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht; Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/22

DRsp Nr. 2023/3167

Widerruf der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht"; Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 28. Juli 2022 den Parteien an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. Juni 2018 die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof Klage. In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof übermittelte die Beklagte die Kopie eines an den Kläger gerichteten Schreibens vom 7. Februar 2019. Der Kläger hat daraufhin den Antrag gestellt festzustellen, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 7. Februar 2019 eine Neubescheidung in Aussicht gestellt und sich hierzu verpflichtet hat. Hilfsweise hat er die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018 in der durch das Schreiben vom 7. Februar 2019 ergänzten Fassung beantragt, weiter hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018.