BGH - Beschluss vom 22.08.2023
AnwZ (Brfg) 14/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 34; ZPO § 418 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1803
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 21/2021 II

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen; Beweiswirkung der Zustellungsurkunde

BGH, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/23

DRsp Nr. 2023/11924

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen; Beweiswirkung der Zustellungsurkunde

1. Für den Beweis der Unrichtigkeit einer Zustellungsurkunde muss die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein.2. Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.

Tenor

1.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr an Verkündungs statt am 23. Februar 2023 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

2.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; BRAO § 34; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe

I.