BGH - Beschluss vom 10.07.2020
AnwZ (Brfg) 71/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH II ZU 2/16 (II-1)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Führen der Bezeichnung Rechtsanwalt auch ohne Berufstätigkeit

BGH, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/19

DRsp Nr. 2020/12095

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Führen der Bezeichnung "Rechtsanwalt" auch ohne Berufstätigkeit

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10. Oktober 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.