BGH - Beschluss vom 20.10.2023
AnwZ (Brfg) 27/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; BRAO § 112e S. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 11/22

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit seiner Maklertätigkeit mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt; Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag

BGH, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/23

DRsp Nr. 2023/16636

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit seiner Maklertätigkeit mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt; Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag

1. Soweit gemäß § 112e Satz 1 BRAO den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung nur zusteht, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird, ist dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers finden, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen, eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag nicht möglich.2. Daneben kommt auch eine Umdeutung einner solchen Berufungseinlegung nur in Betracht, wenn der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 2023 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; BRAO § 112e S. 1-2;

Gründe

I.