BGH - Beschluss vom 15.12.2023
AnwZ (Brfg) 33/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 55d S. 3, 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 9/22

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Darlegen und Glaubhaftmachen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung)

BGH, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/23

DRsp Nr. 2024/2715

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Darlegen und Glaubhaftmachen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung)

Ist die vorgeschriebene Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument aus technischen Gründen seit längerem nicht möglich und ist dies dem Rechtsanwalt bekannt, ohne dass er Schritte zur Störungsüberwindung unternommen hat, kommt eine Ersatzeinreichung nach § 55d S. 3 VwGO nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. Juli 2023 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 55d S. 3, 4;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. August 2022 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 19. Juli 2023 abgewiesen.