BGH - Beschluss vom 10.11.2020
AnwZ (Brfg) 29/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 14/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/20

DRsp Nr. 2021/572

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind. Immobilienvermögen ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.