BGH - Beschluss vom 31.01.2023
AnwZ (Brfg) 29/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 8/20

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/22

DRsp Nr. 2023/3384

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Dies gilt auch - wie hier - für den Fall eines möglichen Anspruchs des betroffenen Anwalts gegen seine Krankenkasse auf Erlass von Beitragsforderungen gemäß § 9 der Beitragserhebungsgrundsätze als Grundlage einer Tilgung der Eintragung im vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis; ein solcher Anspruch ist vielmehr im sozialgerichtlichen Verfahren zu prüfen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Dezember 2021 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.