BGH - Beschluss vom 20.07.2023
AnwZ (Brfg) 11/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 6/22

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und von Mandantengeldern

BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/23

DRsp Nr. 2023/11804

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden und von Mandantengeldern

Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 18. November 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. November 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Februar 2023, als unbegründet abgewiesen.