BGH - Beschluss vom 07.12.2023
AnwZ (Brfg) 25/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/23

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/23

DRsp Nr. 2024/1917

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder, wenn das Vorverfahren - wie hier - entbehrlich ist, auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen und die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Insbesondere ist weder ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung im Anfechtungsprozess aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten noch verstößt die Verweisung des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung nachträglicher Entwicklungen in einem Wiederzulassungsverfahren gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.