BGH - Beschluss vom 28.12.2020
AnwZ (Brfg) 35/20
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Thüringen, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: schuldloses Versäumen der Klagefrist wegen Briefzustellung durch die Post)

BGH, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/20

DRsp Nr. 2021/3205

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: schuldloses Versäumen der Klagefrist wegen Briefzustellung durch die Post)

Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller präsenten Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Glaubhaft gemacht ist eine behauptete Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Oktober 2020 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.