BGH - Beschluss vom 06.09.2011
AnwZ (Brfg) 6/11
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AGH Berlin, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 2/10

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/11

DRsp Nr. 2011/17462

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Wird einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen, und bleibt seine Klage dagegen erfolglos, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim BGH zulässig. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, wenn kein beachtlicher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. 2. Ein Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. 3. Ist ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis bei einem Amtsgericht eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Werden keine Umstände dargetan, um diese Vermutung zu widerlegen, ist auch grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Die Behauptung, keine Fremdgelder anzunehmen, ist nicht ausreichend und stellt zudem eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbstbeschränkung" dar, die nach außen nicht erkennbar und deren Einhaltung nicht kontrollierbar sowie jederzeit aufgebbar ist. Sie vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. 4.