BGH - Beschluss vom 11.05.2023
AnwZ (Brfg) 33/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 1951
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 16/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/22

DRsp Nr. 2023/8738

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall

1. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.2. Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist vom Gesetz nicht vorgesehen ist und widersprichtder gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. September 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. April 2022 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.