BGH - Beschluss vom 15.12.2023
AnwZ (Brfg) 10/23
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1; VwGO § 55d; BRAO § 14 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung der Kanzleipflicht

BGH, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/23

DRsp Nr. 2024/1657

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung der Kanzleipflicht

1. Eine Klage ist unzulässig, wenn sie lediglich postalisch eingelegt wurde, obwohl für das Verfahren die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form bestand und eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung nicht glaubhaft gemacht wurde. 2. Der nach § 112c Abs. 1 S. 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen bestehende Vertretungszwang gilt auch in Fällen von Klagen ehemaliger Rechtsanwälte beim Anwaltsgerichtshof.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs in Schleswig vom 19. Dezember 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1; VwGO § 55d; BRAO § 14 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.