BGH - Beschluss vom 21.12.2016
AnwZ (Brfg) 41/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft

BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/16

DRsp Nr. 2018/3167

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Januar 2016 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.