BGH - Beschluss vom 25.01.2023
AnwZ (Brfg) 30/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 102 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2023, 2080
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/22

DRsp Nr. 2023/3864

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis der zu den Grundlagen des Verfahrens zählenden Möglichkeit, bei Abwesenheit eines Beteiligten trotz Ladung eine abschließende Entscheidung zu treffen, vorauszusetzen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. August 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 102 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ist dem Anwaltsgerichtshof ein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO).