BGH - Beschluss vom 28.04.2023
AnwZ (Brfg) 6/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 30/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/23

DRsp Nr. 2023/7395

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Eintragungen eines Rechtsanwalts wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis rechtfertigen die Annahme des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO.2. Immobilienvermögen sind bei der Prüfung des Vermögensverfalls nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. August 2022 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.