BGH - Beschluss vom 25.07.2023
AnwZ (Brfg) 25/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 24/21 I

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/22

DRsp Nr. 2023/11233

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 29. August 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. Juni 2021 wegen Vermögensverfalls die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2021 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger an Verkündungs statt am 29. August 2022 zugestellt worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.