BGH - Beschluss vom 27.09.2023
AnwZ (Brfg) 18/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 9/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/23

DRsp Nr. 2023/13770

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Ist ein Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet.2. Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. März 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 13. Januar 1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor.