BGH - Beschluss vom 20.10.2023
AnwZ (Brfg) 19/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1 ZU 3/2020 (1-32)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/23

DRsp Nr. 2023/15533

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2023 ergangene Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2020 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zunächst mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2022 als unzulässig abgewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Klage sodann durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.