BGH - Beschluss vom 15.12.2023
AnwZ (Brfg) 20/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 32/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/23

DRsp Nr. 2024/2019

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich. 2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. 3. Für die Glaubhaftmachungeine tatsächlicher Behauptungen genügt lediglich schriftsätzlicher Vortrag nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Februar 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Wert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.