BGH - Beschluss vom 20.12.2023
AnwZ (Brfg) 32/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 14/23

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/23

DRsp Nr. 2024/2024

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Soweit § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO seinem Wortlaut nach nicht auf die Höhe der den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen abstellt, ist eine solche Differenzierung grundsätzlich auch der Sache nach nicht geboten, weil das geringe Ausmaß von Schulden bei Vollstreckungsmaßnahmen einen Vermögensverfall nicht von vorneherein ausschließt. Vielmehr kann der Umstand, dass ein Schuldner es bei kleineren Beträgen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, umgekehrt sogar dafür sprechen, dass seine finanzielle Lage so schwierig ist oder seine finanziellen Verhältnisse jedenfalls so ungeordnet sind, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen kann. 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der Zulassung zwingend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.