BGH - Beschluss vom 02.01.2020
AnwZ (Brfg) 69/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 4/18

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Versäumung der Monatsfrist zur Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 69/19

DRsp Nr. 2020/2112

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Versäumung der Monatsfrist zur Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Die Gründe, welche die Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. September 2019 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1980 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit vier Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen.