BGH - Urteil vom 21.03.2023
XI ZR 42/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 355; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB § 3 Abs. 1 Nr. 11; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 268/20
LG Lübeck, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 268/20
SchlHOLG, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 185/21

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis

BGH, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen XI ZR 42/22

DRsp Nr. 2023/4817

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis

1. Soweit zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert, genügt dies im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG indes den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht; hier ist die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes verlangt.2. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falls, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.