Sommerzeit ist Urlaubszeit. Mit der richtigen Gestaltung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine für diese steuerfreie Erholungsbeihilfe zahlen. Die Zahlung kommt in voller Höhe bei den Arbeitnehmern an. Der Arbeitgeber zahlt dafür eine Pauschalsteuer. Besonders interessant ist, dass der Arbeitgeber diese Beihilfe nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für dessen Ehepartner und Kinder zahlen kann. Worauf dabei zu achten ist, lesen Sie hier.
Eine Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber steuerfrei zahlen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub genommen hat (vgl. R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR) - i.d.R. mindestens fünf zusammenhängende Urlaubstage. Da es bei der Lohnabrechnung mitunter schwierig ist, die Beihilfe unmittelbar nach dem Urlaub zu zahlen, gibt es einen Toleranzbereich: Die Zahlung ist begünstigt, wenn sie drei Monate vor oder nach dem genommenen Urlaub auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wurde.
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