Wie Sie Kosten bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts in fremder Währung richtig buchen

Bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts in fremder Währung sind die Anschaffungskosten stets in Euro umzurechnen. Spätere Währungskursschwankungen wirken sich nicht auf die Anschaffungskosten, sondern nur auf eine etwaige Verbindlichkeit aus. Die Anschaffungskosten sind nach dem Währungskurs zum Zeitpunkt der Lieferung zu bewerten. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie den Anschaffungsvorgang richtig buchen und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Sachverhalt

Der bilanzierende Gewerbetreibende A bestellt am 05.09.2022 eine Maschine für 120.000 Norwegische Kronen (NOK). Die Maschine wird am 01.10.2022 geliefert. A hat die Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 22.800 € als Vorsteuer geltend gemacht. Die Rechnung zahlt er erst am 05.01.2023.

  • Kurs am 05.09.2022: 1 NOK = 0,73 €
  • Kurs am 01.10.2022: 1 NOK = 0,76 €
  • Kurs am 31.12.2022: 1 NOK = 0,80 €

Frage

Wie hat die Zugangsbewertung bzgl. der Maschine zu erfolgen?

Lösung

Die Maschine ist nach § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB anzusetzen.

Die Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten (§ 9b Abs. 1 EStG). A hat die Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zutreffend als Vorsteuer geltend gemacht.

Bei einer Anschaffung in Fremdwährung belaufen sich die Anschaffungskosten auf den Kurs am Tag der Lieferung (vgl. § 9a EStDV, H 6.2 „Ausländische Währung“ EStH), also auf 91.200 €.