Ausgabe 05/2020

Wie Sie Sozialversicherungsbeiträge stunden oder reduzieren

Auch auf die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter hat die Corona-Pandemie weitreichende Auswirkungen. Die folgende Zusammenstellung gibt Antworten auf die häufigsten Praxisfragen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbständige können Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen die Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden, so ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, auch Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werden nicht berechnet. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zustän­dige Einzugsstelle.

Reduzierung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung