OLG Dresden - Beschluss vom 04.03.2024
4 U 1980/23
Normen:
ZPO § 520; ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2589/20

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Frist

OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 1980/23

DRsp Nr. 2024/4890

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Frist

1. Zur gebotenen Ausgangskontrolle, die sicherstellen soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht, gehört insbesondere ein Abgleich mit dem Fristenkalender und die Prüfung der Eingangsbestätigung des Gerichts. 2. Sieht der Rechtsanwalt davon ab, diese Aufgaben seinem Büropersonal zu übertragen, hat er selbst hierfür Sorge zu tragen. 3. Mit einem Wiedereinsetzungsantrag, in dem lediglich glaubhaft gemacht wird, infolge des Umstandes, dass die Versendung eines Schriftsatz einen "alltäglichen Routinevorgang" darstelle, an den infolgedessen "keine unmittelbare Erinnerung" mehr besteht, genügt der Rechtsanwalt seiner Darlegungslast nicht.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Klägers ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3.11.2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3.11.2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ ;