I. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3.11.2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3.11.2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,- € festgesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|