BFH - Urteil vom 20.11.2008
III R 66/07
Normen:
AO § 110 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3243/06

Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids; Klagestattgabe durch isolierte Aufhebung von Einspruchsentscheidungen

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen III R 66/07

DRsp Nr. 2009/624

Wiedereinsetzung bei Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids; Klagestattgabe durch isolierte Aufhebung von Einspruchsentscheidungen

1. Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. 2. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständig tätig. Seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ist bei ihm angestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte für das Streitjahr 2003 die Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer und die Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Betrieb des Klägers unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch, da die Kläger trotz Aufforderung keine Steuererklärungen eingereicht hatten.