BGH - Beschluss vom 31.08.2023
III ZB 72/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 122/21
OLG Hamburg, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 43/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten

BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen III ZB 72/22

DRsp Nr. 2023/12779

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten

Die besonderen Risiken, die auf den technischen Gegebenheiten eines vom Gericht eingesetzten oder zugelassenen Kommunikationsmittels beruhen, sind der Sphäre der Justiz zuzurechnen und dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Daher kann eine für eine Fristversäumung ursächliche fehlerhafte oder irreführende Eintragung im Gesamtverzeichnis der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer eine Wiedereinsetzung begründen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2022 - 15 U 43/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 110.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Vergütung der Klägerin für die Konzeptionierung einer Kapitalanlage.