BGH - Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 483/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 431
BB 2023, 898
FamRB 2023, 326
FamRB 2023, 5
FamRZ 2023, 880
JZ 2023, 316
MDR 2023, 653
MDR 2023, 824
NJW-RR 2023, 698
ZIP 2023, 5
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 778/20
OLG Nürnberg, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1085/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (hier: Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis); Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 483/21

DRsp Nr. 2023/4677

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (hier: Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis); Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633).b) Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2021 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Wert: 198.536 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich in einem Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Berufung.