BGH - Beschluss vom 28.04.2020
VIII ZB 12/19
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 250 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 2415
NJW-RR 2020, 818
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 29/17
OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 128/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.e. Kaufpreiszahlung für getankten Dieselkraftstoff; Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post bei Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 12/19

DRsp Nr. 2020/7432

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.e. Kaufpreiszahlung für getankten Dieselkraftstoff; Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post bei Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg

Die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung begehrt, muss auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 21. Dezember 2018 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 2018 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 13.000 €