BGH - Beschluss vom 19.05.2023
V ZR 14/23
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Norden, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 2013/19
LG Aurich, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 98/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.05.2023 - Aktenzeichen V ZR 14/23

DRsp Nr. 2023/9532

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die beigefügte Anlage unverschuldet versäumt (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Zwar wäre es wegen des gerichtsbekannten ganztägigen Ausfalls der EGVP-Infrastruktur des Bundes am 20. April 2023 zweifellos zulässig gewesen, auch die Anlage zu der Beschwerdebegründung (Sachverständigengutachten) nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen (§ 130d Satz 2 ZPO). Die Rechtsanwältin bei dem Bundesgerichtshof hat aber mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie die nur elektronisch verfügbare Anlage infolge eines unvorhergesehenen Ausfalls des Druckers am Abend des Fristablaufs nicht ausdrucken und (wie die Beschwerdebegründung selbst) per Telefax versenden konnte; sie war deshalb ohne ihr Verschulden daran gehindert, (auch) die Anlage zu ihrem Schriftsatz fristwahrend einzureichen.