Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 16. Juli 2019 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.
Die Sache wird zur Sachentscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.156,31 €.
I.
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