BGH - Beschluss vom 15.07.2020
V ZB 138/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 3041
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7932/18
OLG München, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1373/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ohne Verschulden

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen V ZB 138/19

DRsp Nr. 2020/11627

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ohne Verschulden

Einer Partei ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dies ist der Fall, wenn die Fristversäumung auf einem der Partei nicht zurechenbaren Fehler der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten bei der Versendung der Berufungsbegründung per Telefax beruht, weil die Mitarbeiterin entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten versehentlich ein nicht signiertes Exemplar eines Schriftsatzes bei Gericht eingereicht hatte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 16. Juli 2019 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.

Die Sache wird zur Sachentscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.156,31 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1;

Gründe

I.