BGH - Beschluss vom 09.01.2023
VI ZR 365/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 210/20
OLG Celle, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 107/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

BGH, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 365/22

DRsp Nr. 2023/1625

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Tenor

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2022, der Klägerin zugestellt am 4. Oktober 2022, zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückgewiesen wurde.