BGH - Beschluss vom 06.09.2023
IV ZB 4/23
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2625
FamRZ 2023, 1807
MDR 2023, 1402
NJW 2023, 3432
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 159/22
KG, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 158/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Partei

BGH, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IV ZB 4/23

DRsp Nr. 2023/12328

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Partei

Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen umfassen auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach die Überprüfung des Versandvorgangs.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 16. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Sie hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. Satz 1 begründet worden war, hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2022 auf diesen Umstand sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen.