BGH - Beschluss vom 10.03.2020
AnwZ (Brfg) 67/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/18

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 67/19

DRsp Nr. 2020/7172

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. August 2019 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.