BGH - Urteil vom 16.06.2015
XI ZR 243/13
Normen:
BGB § 675p; BGB § 675u; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall;
Fundstellen:
BGHZ 205, 377
DB 2015, 8
DStR 2015, 14
DZWIR 25, 490
MDR 2015, 1021
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 872/12
LG Traunstein, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 4738/12

Wirksame Vereinbarung der Nichtdurchführung eines in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgangs durch Zahler und Zahlungsdienstleister; Herausgabeverlangen eines Zahlungsdienstleisters bzgl. des Zahlungsbetrags im Wege der Nichtleistungskondiktion im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs; Vollzug des Bereicherungsausgleichs innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses in den Fällen der Leistung kraft Anweisung

BGH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen XI ZR 243/13

DRsp Nr. 2015/14589

Wirksame Vereinbarung der Nichtdurchführung eines in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgangs durch Zahler und Zahlungsdienstleister; Herausgabeverlangen eines Zahlungsdienstleisters bzgl. des Zahlungsbetrags im Wege der Nichtleistungskondiktion im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs; Vollzug des Bereicherungsausgleichs innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses in den Fällen der Leistung kraft Anweisung

a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 675p; BGB § 675u; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall;

Tatbestand