OLG Köln - Urteil vom 15.10.2015
18 U 4/15
Normen:
GmbHG § 50 Abs. 3; AktG § 121 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 97/14

Wirksamkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den vorläufig abberufenen Geschäftsführer

OLG Köln, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 18 U 4/15

DRsp Nr. 2017/1044

Wirksamkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den vorläufig abberufenen Geschäftsführer

Ist der Geschäftsführer einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss vorläufig wirksam als Geschäftsführer abberufen worden, so ist er nicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung befugt.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 90 O 97/14 - wird teilweise abgeändert und insgesamt - wie folgt - neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die am 20. Juni 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit den folgenden Inhalten "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn Q M als Geschäftsführer zu bestellen." und "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn X als Geschäftsführer abzuberufen." nichtig sind.

Es wird festgestellt, dass am 27. Mai 2014 keine Gesellschafterbeschlüsse mit den folgenden Inhalten gefasst wurden: "Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013, abschließend mit einer Bilanzsumme von EUR 7.116.167,87 wird hiermit festgestellt.", "Der sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 ergebende Jahresüberschuss der Gesellschaft von EUR 1.187.851,73 wird auf neue Rechnung vorgetragen." und "Den Geschäftsführern X und C M wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.".

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.