1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen;
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