BGH - Beschluss vom 14.12.2010
1 StR 420/10
Normen:
StPO § 36 Abs. 1 S. 1, 2; StPO § 349 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
StraFo 2011, 90
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.12.2009

Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Zustellung an nur einen von mehreren beauftragten Rechtsanwälten aus verschiedenen Kanzleien; Unrichtige Angabe über steuerlich erheblich Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Abzug von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen

BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 StR 420/10

DRsp Nr. 2011/1432

Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Zustellung an nur einen von mehreren beauftragten Rechtsanwälten aus verschiedenen Kanzleien; Unrichtige Angabe über steuerlich erheblich Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Abzug von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen

1. Die Anordnung des Vorsitzenden, das Urteil "an Verteidiger" zuzustellen, kann die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle dahin verstehen, es sei nur an einen von mehreren Verteidiger zuzustellen.2. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt worden, sondern durch die Geschäftsstelle.3. Bei der Umsatzsteuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen reicht es regelmäßig aus, im Urteil lediglich die Höhe der zu Unrecht nach § 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern.

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen;