OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.08.2023
2 L 46/22.Z
Normen:
BauO LSA § 82 Abs. 2 Hs. 2 Alt. 3; BGB § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 385/20

Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung durch eigenhändige Unterschrift; Beruhen der in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast zur Einräumung von Abstandsflächen und Leitungsrechten auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 2 L 46/22.Z

DRsp Nr. 2023/11095

Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung durch eigenhändige Unterschrift; Beruhen der in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast zur Einräumung von Abstandsflächen und Leitungsrechten auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Der Umstand, dass versäumt wurde, in der Erklärung über die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast die konkrete Form der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift - durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens - anzugeben, steht der Formwirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 22. März 2022 wird abgelehnt.

Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauO LSA § 82 Abs. 2 Hs. 2 Alt. 3; BGB § 129 Abs. 1;

Gründe

I.